Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fleet-Service GmbH, Edisonstraße 3a, 59199 Bönen, nachfolgend „Fleet“, gegenüber Unternehmen, nachfolgend „Kunde“. Stand: März 2021
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Fleet mit Kunden schließt, wenn es sich dabei um Unternehmen, einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt) handelt.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Fleet ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Fleet in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistung vorbehaltlos beginnt.
§ 2 Leistungen von Fleet und Mitwirkung des Kunden
(1) Fleet erbringt für Kunden aus der Automobilbranche Marketingdienstleistungen, online und/oder offline. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet Fleet dem Kunden nicht die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs.
(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgerecht auf erstes Anfordern von Fleet zu erbringen. Dem Kunden ist bewusst, dass der Vergütungsanspruch von Fleet auch dann besteht, wenn der Kunde durch mangelnde oder mangelhafte Mitwirkung den Erfolg der Marketingbestrebungen verhindert oder behindert hat.
(3) Der Kunde muss Fleet die jeweils erforderlichen Materialien, z.B. Texte, Bilder oder Fahrzeugdaten kostenlos und in marktüblichen Formaten zur Verfügung stellen. Sofern zur Erfüllung des Vertrags Login-Daten für Online-Dienste wie Facebook oder Google nötig sein, so stellt der Kunde Fleet temporäre Passworte zur Verfügung.
(4) Wenn und falls für den Kunden erkennbar ist oder sein muss, dass eine von Fleet erbrachte oder angebotene Leistung gegen geltendes Recht verstößt (z. B. wegen eines Verstoßes einer Kennzeichnungspflicht, einer Verletzung einer fremden Marke oder Verstoß gegen eine Wettbewerbsvorschrift), hat er Fleet unverzüglich hierauf hinzuweisen.
(5) Fleet steht in Bezug auf die zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(6) Fleet ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen. Fleet ist nicht verpflichtet, dies dem Kunden vorab mitzuteilen. Fleet sichert dem Kunden zu, etwaige Drittanbieter und Erfüllungsgehilfen mit größter Sorgfalt auszuwählen.
(7) Sofern Fleet im Rahmen der Kundenbeziehung Materialien erstellt, an denen Fleet Urheberrechte hält, erfolgt deren Überlassung an den Kunden vorbehaltlich anderslautender Individualabrede ausschließlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Eine Überlassung zur Verfügung gestellter Materialien über die Vertragslaufzeit hinaus gilt im Zweifel als nicht vereinbart.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsschluss zwischen Fleet und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.
(2) Der Kunde erhält auf Wunsch von Fleet eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.
§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen von Fleet unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-9.
(2) Fleet kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Fleet kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber Fleet nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und Fleet zur Verfügung gestellt. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(4) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist Fleet verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.
(5) Fleet ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(6) Ist zwischen den Parteien strittig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird Fleet dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(7) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von Fleet gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von Fleet hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 5 Werktagen schriftlich erklärt.
(8) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(9) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die von Fleet genannten Preise sind verbindlich. Die Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von Fleet erfolgt unmittelbar nach Rechnungsstellung Die Vergütung ist fällig mit Datum der Auftragserteilung.
(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde Fleet nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
(4) Fleet stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus. Für den Versand der E-Mail stellt der Kunde Fleet eine E-Mailadresse zur Verfügung. Eine Versendung der Rechnung in Papierform erfolgt nur, wenn der Kunde dies schriftlich bei Fleet anfordert.
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an Fleet zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
§ 6 Kündigung, Laufzeit
(1) Der Vertrag hat die die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Eine automatische Verlängerung des Vertrags findet nicht statt. Sollte der Kunde keine Verlängerung wünschen, dann endet der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit.
(3) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.
§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung
(1) Die Frist zur Leistungserbringung für Fleet beginnen erst nach Zahlungseingang bei Fleet und nach Übermittlung aller nötigen Daten durch den Kunden.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Fleet sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Fleet in Verzug, ist Fleet berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Fleet wird die gesamte Vergütung als Schadensersatz geltend machen.
§ 8 Erfüllung
(1) Fleet wird bei der Erfüllung der Dienstleistung die größtmögliche Sorgfalt anwenden.
(2) Dem Kunden ist bewusst, dass Fleet die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird Fleet innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
(3) Wird Fleet gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von Fleet unberührt.
§ 9 Schutzrechte Dritter
Der Kunde gewährleistet, dass Fleet überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt Fleet insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
§ 10 Nutzungs- und Urheberrechte
(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von Fleet erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Fleet für den Kunden erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Datensammlungen, Dokumentation). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Fleet nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate auf den Kunden über.
(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
(5) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, liegen alle Urheberrechte für eventuell während der Dienstleistung erstellten Materialien bei Fleet.
§ 11 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von Fleet anderweitig eingeräumt. Der Kunde verzichtet explizit auf jedes Widerrufsrecht und verlangt ausdrücklich, dass Fleet unverzüglich nach Zahlungseingang mit der Verrichtung der Dienstleistung beginnt.
§ 12 Haftung
(1) Fleet haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Fleet nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet Fleet nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
§ 13 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an Fleet die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
(2) Sofern Fleet für den Kunden Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) verarbeiten soll, wird darüber eine separate Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (schriftlich) zwischen den Parteien getroffen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Fleet maßgebend.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Firmensitz von Fleet Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz der Fleet.